Deutsche Umwelthilfe will Millionen Diesel-PKW stilllegen lassen
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Der Verein Deutsche Umwelthilfe (DUH) war erneut erfolgreich bei einer Klage gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bezüglich Diesel-Abschalteinrichtungen am Verwaltungsgericht Schleswig. Die DUH fordert, dass das KBA sogenannte Freigabebescheide aufhebt. Mithilfe dieser Bescheide hat das KBA in der Vergangenheit ein Software-Update als ausreichende Nachbesserung bezüglich unzulässiger Abschalteinrichtungen der Abgasreinigung an bestimmten Dieselmotoren genehmigt. Das Gericht gab dem Verein in dieser Sache recht.
Die Kammer hält unter anderem sogenannte Thermofenster für unzulässige Abschalteinrichtungen, die das KBA nicht hätte genehmigen dürfen. Beigeladene waren die zum Volkswagen Konzern gehörenden Autohersteller Volkswagen, Audi und Seat (Az. 3 A 332/20). Betroffene sind 62 ältere Modelle verschiedener Marken des Volkswagen-Konzerns. Abschalteinrichtungen sind nur zulässig, wenn sie unmittelbar Schäden am Motor verhindern, sagte der Kammervorsitzende. Das treffe hier nicht zu.
DUH-Chef Resch sagte, Verkehrsminister Volker Wissing (FDP), dem das KBA untersteht, müsse die „Kumpanei mit den betrügerischen Dieselkonzernen“ beenden. Es geht um den „Gesundheitsschutz von Millionen Dieselabgasgiften ausgesetzten Menschen“. Resch forderte Wissing auf, die betreffenden Dieselfahrzeuge stillzulegen oder eine sogenannte Hardware-Nachrüstung einbauen zu lassen. Die DUH hatte in den vergangenen Jahren mit zahlreichen Klagen mehrere Diesel-Fahrverbote durchgesetzt. Diese wurden mittlerweile jedoch wieder abgeschafft, da es nur noch in wenigen Städten Überschreitungen der von der EU verordneten Stickoxid-Grenzwerte gibt.
Nach Ansicht von Volkswagen schützt hingegen „das vom KBA geprüfte und richtigerweise bestätigte Thermofenster (...) vor unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigungen oder Unfällen“. Die Risiken sind den Angaben zufolge so schwerwiegend, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des Fahrzeugs darstellen können. „Fahrzeuge ohne Thermofenster sind daher nicht genehmigungsfähig“, teilte das Unternehmen mit. Es betonte, dass weder behördliche Stilllegungen drohen noch Hardware-Nachrüstungen erforderlich seien.
Auf Anfrage von FOCUS online teilt eine KBA-Sprecher mit: „Das Kraftfahrt-Bundesamt hat nach eigener Prüfung der betreffenden Abgasreinigungssysteme verschiedene Hersteller zur Anpassung der ’Thermofenster’ aufgefordert. Die von der Volkswagen AG verwendeten ’Thermofenster’ aus Gründen des Motorschutzes und der Betriebssicherheit der Fahrzeuge insbesondere bei niedrigen Außentemperaturen wurden für zulässig befunden, teilweise nach geforderten Anpassungen. Diese Systeme erfüllen die gesetzlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen. (...) Der EuGH hat mit Urteil vom 8. November 2022 (Az. C-873/19) entschieden, dass eine Abschalteinrichtung wie ’Thermofenster’ zulässig ist, wenn sie unmittelbar Unfall- oder Beschädigungsrisiken für den Motor vermeiden und eine konkrete Gefahr im Fahrzeugbetrieb darstellen. Nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes liegen diese Voraussetzungen in den streitgegenständlichen Fahrzeugen der Volkswagen AG vor. Zwar hatte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem Parallelverfahren mit Urteil vom Februar 2023 der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. stattgegeben, jedoch hat das Kraftfahrt-Bundesamt hiergegen Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt. Eine Entscheidung steht hier noch aus“, so die Behörde. Man werde nun die schriftlichen Urteilsgründe prüfen und über weitere Schritte entscheiden.
Bereits vor knapp einem Jahr hatte dieselbe Kammer des Gerichts einen ähnlichen Fall entschieden und der DUH im Wesentlichen Recht gegeben. Damals ging es um ältere Modelle des VW Golf desselben Motortyps (Az 3 A 113/18). Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. KBA und VW haben Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig eingelegt. VW kündigte an, auch gegen das neue Urteil Rechtsmittel einzulegen. Neben der Berufung am OVG hat das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zudem die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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