Eine seit Jahrzehnten in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige verliert mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht auch ihr vorheriges Aufenthaltsrecht, die es zuvor gemäß dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei erworben hatte.
So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am in Luxemburg.
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