Dr. Heinrich Fiechtner berichtet als Prozessbeobachter vom Landgericht Stuttgart
1. Verhandlungstag
Berufungsverhandlung wegen § 33 Abs. 1 und 2 KunstUrhG. und 86a StGB
Stuttgart, Landgericht,
Siehe auch:
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Wir haben Freude am Geben.
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Ordnung durch Selbstbestimmung
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Alles zwischenmenschliche Handeln muss im gegenseitigen Einverständnis erfolgen.
Auf der geistigen Ebene erfolgt alles Handeln im gegenseitigen Einverständnis.
An die Youtube Zensoren:
Dieses Video wurde im Rahmen meiner Arbeit als freier Journalist erstellt. Ich dokumentiere nur die Kundgebungen anderer. Die Inhalte der Reden spiegeln nicht zwingend meine Meinung wider.
Hinweise auf GG18 und die Landesverfassung:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Auszug)
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Art. 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art 4
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Art 6
Art 7
Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Art 9
Artikel 18
1 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. 2 Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Art 19
Art 20
Ich berufe mich auf das Grundgesetz und fordere die Einhaltung des Grundgesetzes in allem Handeln in unserem Lande. Diese Einhaltung soll erfolgen durch jeden Mitmenschen, welcher sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält oder im Außenverhältnis mit dieser in Verbindung steht.
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