(6) Verbot “privaten Pool/Planschbecken“ zu heizen verstößt gegen das Grundgesetz - YouTube

Art. 2 Abs. 1 GG sinnngemäß: Die Allgemeine Handlungsfreiheit stellt den Grundsatz auf, dass jede Handlung erlaubt ist, wenn sie nicht verboten ist oder die Rechte anderer verletzt. Sie wird auch als allgemeine Verhaltensfreiheit bezeichnet, was im Einklang mit der Definition von Verhalten – Tun oder Unterlassen – steht. Das Verbot des Heizens vom privaten Pool dürfte evident rechtswidrig sein! Die Maßnahme steht außer Verhältnis zum Zweck. Denn wenn nur für das Poolverbot der “Gasverbrauch“ allgemein bei unter einem Prozent liegt, ist diese Maßnahme völlig unverhältnismäßig und demnach rechtswidrig! Und außerdem: Wer will das denn kontrollieren???
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